Mobility Fahrschulen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

Die Schulung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Sie erfolgt aufgrund des Ausbildungsvertrages. Der Unterricht wird auf Basis der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen und der Fahrschüler- Ausbildungsverordnung erteilt. Die Schulung erfolgt in deutscher Sprache. Es gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Ort und Dauer der Schulung Die Schulung beginnt mit Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages. Die Ausbildung findet in den Räumlichkeiten der Fahrschule oder einer kooperierenden Fahrschule statt. Der Fahrschüler (m/w/d, nachfolgend der Fahrschüler genannt)erklärt sich mit seiner Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag ausdrücklich damit einverstanden, dass die Schulung ganz oder teilweise auch über eine Kooperationsfahrschule durchgeführt werden kann, mit der die Fahrschule einen Kooperationsvertrag geschlossen hat. Dieses Einverständnis kann der Fahrschüler jederzeit schriftlich widerrufen. Die praktische Ausbildung findet im Großraum Krefeld und Neuss statt. Start und Ende der Fahrstunden ist grundsätzlich die Fahrschule oder eine der Zweigstellen. Ausbildung und Ausbildungsvertrag enden mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss. Der Vertrag endet sofort, wenn der Schüler einen Täuschungsversuch in der Prüfung plant, unternimmt oder unternommen hat.

Preisänderungen, Preisstetigkeit Werden Entgelte geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 6Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden. Davon ausgenommen sind Erhöhungen der Mehrwertsteuer sowie von Fremdgebühren (TÜV, STVA, etc.). Diese können sofort angepasst werden. Eine gesonderte Benachrichtigung über die Preisänderungen muss nicht erfolgen.

Grundbetrag Mit dem Grundbetrag wird die Erteilung des theoretischen Unterrichts oder die Seminardurchführung abgegolten. Im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, erneut einen Grundbetrag zu berechnen. Der Grundbetrag ist auch fällig, wenn der Schüler das Unterrichtsangebot nicht in Anspruch nimmt.
Entgelt für Unterweisungen, Fahrstunden und Vorstellungen zu Prüfungen, Lern-Accounts Mit dem Entgelt für Unterweisungen und Fahrstunden werden die Kosten für die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts (von je bis 45 min Dauer inklusive Vor- und Nachbesprechung) abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die Aufwendungen sowie erforderliche Begleitung je Prüfung abgegolten. Lern-Accounts sind mit Buchung und Zahlung für sechs Monate freigeschaltet. Sie gelten auch ohne schriftliche vertragliche Vereinbarung als gekauft, wenn der Kunde sich im Lerncenter anmeldet und freigeschaltet wird. Eine erneute Freischaltung nach sechs Monaten kann wieder kostenpflichtig sein.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich persönlich oder telefonisch (keine SMS, Whatsapp, Email oder ähnliche Nachrichtenübermittlung!) zu verständigen. Werden Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommenen Fahrstunden in Höhe des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.

Zahlungsbedingungen Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Grundbetrag und Lehrmittel (auch online) bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Lehrmaterial, welches auf Wunsch des Fahrschülers durch die Fahrschule bestellt wird ist bei Bestellung zu bezahlen. Die Bestellung ist verbindlich. Die Kosten müssen auch im Falle der Nichtabholung beglichen werden. Gleiches gilt auch für die Bestellung eines Zuganges zu einem Online-Lerncenter der Fahrschule. Gutschriften, Rabatte, Skonti etc. werden erst „nach bestandener Fahrprüfung in unserer Fahrschule“ berücksichtigt. Eine Rechnungsstellung findet erst nach Erbringung der Leistungen statt. Schuldner ist primär der Fahrschüler. Liegt eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung eines Dritten vor, so ist dieser Dritte immer sekundärer Schuldner.  

Leistungsverweigerung durch die Fahrschule Werden Entgelte nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die weitere Ausbildung, Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung und alle verwaltungstechnischen Tätigkeiten bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern und von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Online-Lerncenter werden gesperrt. Gleiches gilt bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum des Schülers, sowie bei Verdacht oder bestätigtem Täuschungsversuch des Schülers bei einer theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung. Die Fahrschule behält sich ausdrücklich das Recht der straf- und zivilrechtlichen Rechtsmittel vor. Bei Nichtvorhandensein der verordneten Sehhilfe wird die Ausbildung/ Prüfung nicht durchgeführt. Anfallende Kosten, wie z.B. für bestellte Fahrstunden, Entgelte zur Prüfungsvorstellung, Prüfungsgebühren etc. gehen zu Lasten des Schülers.

Kündigung des Vertrages Der Vertrag kann vom Schüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Schüler ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4Wochen seit Vertragsabschluss (Ausbildungsbeginn) an der theoretischen oder praktischen Ausbildung teil nimmt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grundunterbricht, den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, gröblich oder wiederholt gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt, wenn der Verdacht des Alkohol- und / oder Drogenkonsums beim Schüler besteht, wenn der Schüler einen Täuschungsversuch in der Prüfung plant, unternimmt oder unternommen hat. Die Kündigung durch den Schüler muss in Textform mit eigener Unterschrift erfolgen. Zeitpunkt der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens in der Fahrschule. Bei Kündigung und bei Vertragsende wird der Lern-Account gelöscht.

Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung Wird der Vertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf: in jedem Fall1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb der ersten zwei Wochen seit Vertragsabschluss erfolgt; 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt; den vollen Grundbetrag, wenn die Kündigung später als drei Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt, oder wenn bereits mit der Aus-/ Weiterbildung/ den Seminaren begonnen wurde. Gekaufte Lehrmittel werden nicht zurückgenommen bzw. der Kaufpreis wird nicht erstattet. Kosten für bereits bestellte Prüfungen trägt ebenfalls der Fahrschüler. Ausbildungsbeginn ist der Tag der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages. Gleiches gilt für Seminar-Verträge, SGBIII-geförderte Maßnahmen. Handelt es sich bei dem Ausbildungsvertrag um eine nach SGBIII-geförderte Maßnahme, entfallen die o.g. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung vor Beginn der Maßnahme sowie bei Nichtförderung des Teilnehmers.

Einhaltung vereinbarter Termine Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder auf dem Zeit- Konto gut zu schreiben.

Wartezeitenbei Verspätungen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so muss der Fahrschüler nicht länger warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.

Ausfallentschädigungen Die Entschädigung für die vom Fahrschüler zu verantwortender Ausfallzeit beträgt das volle Fahrstundenentgelt für die vereinbarte Ausbildungsdauer.

Ausschluss vom Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: wenn er unter Einfluss von Alkohol, Drogen oderanderer berauschender Mittel steht; wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Allein der Verdacht hierfür ist ausreichend. Der Fahrschüler hat auch in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung das volle Fahrstundenentgelt zu entrichten.

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, der Unterrichtsräume und des Anschauungsmaterials verpflichtet.

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und nur auf Anordnung des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung Geht bei der Kraftrad-Ausbildung oder -Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Bei Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Die eigenmächtige Weiterfahrt ist verboten und kann bei Nichtbeachtung Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt(§16 Fahrlehrergesetz). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung / Durchführung einer Prüfung (§6 Fahrschülerausbildungsverordnung).

Anmeldung zur Prüfung Der Fahrschüler (oder sein gesetzlicher Vertreter) gestattet der Fahrschule bei Abschluss des Ausbildungsvertrages mit seiner Unterschrift ausdrücklich, dass die Fahrschule nach Absprache mit dem Schüler Prüfungen beim TÜV verbindlich auf Kosten des Schülers beantragen darf. Erscheint der Schüler nicht oder zu spät zum Prüfungstermin, ist er trotzdem zur Zahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Schüler den Prüftermin absagt, obwohl dieser schon über die Fahrschule beantragt wurde und nicht mehr kostenfrei storniert werden kann. TÜV Gebühren können ab 3 Wochen vor Prüfungstermin nicht mehr kostenfrei storniert werden.

Datenschutz, Entbindung, Widerruf Der Fahrschüler willigt freiwillig mit seiner Unterschrift ein, dass das zuständige Straßenverkehrsamt, die Prüforganisation, die Kostenträger sowie die Fahrschule die personenbezogenen Daten des Fahrschülers austauschen dürfen. Hierzu gehören Daten zur Person selbst sowie Daten, welche mit der Ausbildung und Prüfung des Fahrschülers unmittelbar zusammenhängen, insbesondere Dauer und Umfang der Ausbildung, Orte und Zeiten der Prüfungen, besondere Vorkommnisse bei Prüfungen, Täuschungsversuche, Wechsel des Fahrschülers zu anderen Fahrschulen. Weiterhin willigt der Fahrschüler mit seiner Unterschrift ein, dass die Fahrschule die über den Fahrschüler erhobenen Daten im Rahmen des Ausbildungsvertrages in einem vom Verlag Heinrich Vogel bereitgestellten Cloud Speicherplatz auf hochsicheren zertifizierten Servern speichert. Der Fahrschüler erklärt sich damit einverstanden, dass die Fahrschule Bilder von seiner Person auf der Fahrschulwebsite und in den sozialen Medien veröffentlichen darf. Für die Veröffentlichung erhält der Schüler keine Entgelte. Die Einwilligung gilt auch für die Zeit nach seiner Ausbildung. Die Fahrschule haftet nicht dafür, dass Dritte ohne Wissen der Fahrschule und damit unerlaubt den Inhalt der Website bzw. der sozialen Medien für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und / oder Kopieren von Bildern. Die Fahrschule sichert jedoch zu, alle zumutbaren Maßnahmen gegen ein solches unerlaubtes Handeln zu unternehmen. Der Fahrschüler kann die Einwilligung jederzeit teilweise odervollumfänglich widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform.

Sonstiges Ändert der Fahrschüler seine Adresse, so hat er umgehend der Fahrschule die neue Adresse mitzuteilen. Kosten, die der Fahrschule durch eine etwaige Adressermittlung entstehen trägt der Fahrschüler.

Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule, Krefeld.

Gerichtsstand ist Krefeld. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

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